Sicherheitsbeauftragte treten gegenüber den Mitarbeitern als Multiplikator auf und bewirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion sowie durch ihr kollegiales Einwirken ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter. Als „Gute Praxis“ hat sich z. B. der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten als Paten für Betriebsneulinge herausgestellt.
DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
20 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragte
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:
Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren;
Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten;
Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten;
Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten;
Anzahl der Beschäftigten.