Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die derzeitige Infektionsgefährdung auch in ihrer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und diese entsprechend aktualisieren.
Grundsätzlich gilt, dass die von den staatlichen Stellen festgestellte Infektionsgefährdung durch das Coronavirus zugleich auch eine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ist. Die Gefährdungsbeurteilung muss also entsprechend aktualisiert, die Schutzmaßnahmen angepasst und deren Wirksamkeit überprüft werden.
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